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etracker – die legale Alternative zu Google Analytics.
Datenschutzkonformes Tracking nach DSGVO und TTDSG.
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Datenschutzkonformes Tracking: etracker – die legale Alternative zu Google Analytics.

Neue Richtlinien nach DSGVO & TTDSG für 2022.

Kaum eine Woche vergeht ohne neue Richtlinien im Bereich Datenschutz. Immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben ist also eine echte Herausforderung – eine ziemlich zeitaufwendige dazu. Vor allem für Unternehmen, die auch ohne Gesetze und Verordnungen genug Projekte auf dem Tisch haben. Da kommt das Verbot von Google Analytics zur Unzeit. Viele Marketingabteilungen sind auf die Daten des US-Tracking-Tools angewiesen, dürfen es nun aber nicht mehr benutzen. Eine Alternative muss her. Aber was funktioniert effektiv? Und was ist noch erlaubt? Wir bei Schindler Parent geben Ihnen Antworten auf diese Fragen. Gemeinsam mit uns bleibt Ihr Tracking effektiv – und fast noch wichtiger: legal.

Für viele unserer Analysen nutzen wir, als zertifizierter Partner, etracker. Für uns ist es in vielen Fällen die beste Alternative zu Google Analytics. Und das aus mehreren Gründen: Das DSGVO-konforme Tool kommt ohne Cookies und US-Datentransfer aus, zudem bleibt die Datenhoheit zu exakt 100 % bei Ihnen, dem Websitebetreibenden. Die hohe Datenaktualität ist dann die Kirsche auf der Datentorte. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie an relevante und legale Daten kommen, dürfen Sie uns sehr gerne kontaktieren. Unsere Certified etracker Expertin Hanna Miller weiß Ihre Fragen zu beantworten und unterstützt Sie gerne bei der Umstellung Ihres Trackings, damit Sie weiterhin wichtige Erkenntnisse aus Ihrer datenschutzkonformen Webanalyse ziehen können.

Falls Sie noch mehr über etracker, Hintergründe zum Analytics-Verbot und alternativen Tools erfahren möchten, lesen Sie einfach weiter. Aber Vorsicht: Der Inhalt der folgenden Zeilen könnte an der einen oder anderen Stelle etwas trocken sein.

Juristische Hintergründe zu Datenschutz und Webanalyse.

Datenschutz und Webanalyse: Das muss kein Gegensatz sein. Denn auch mit Einhaltung der Bestimmungen des Ende 2021 in Kraft getretenen neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) können die Betreibenden von Webseiten aussagefähige Auswertungen von Daten durchführen. Allerdings ist dabei einiges zu beachten. Mit der nationalen Umsetzung der auf EU-Ebene beschlossenen Richtlinien (2002/85/EG e-Privacy) ist klar geregelt, dass Websitebetreibende das Einverständnis ihrer User brauchen, wenn sie auf das End-gerät des Nutzers zugreifen.

Mehr Information zum neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz finden Sie übrigens hier: https://gesetz-ttdsg.de/teil-1/

Zudem kommt die „Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien“, die im Zuge des neuen Gesetzes von der Datenschutzkonferenz veröffentlicht wurde. Darin geht es u. a. um den US-Datentransfer. In diesem Fall besteht laut Datenschutzkonferenz nämlich keinerlei Rechtsgrundlage und selbst mit der Einwilligung der Benutzer wird gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) verstoßen. Die Datenschutzkonferenz schreibt dazu:

„[…] Darüber hinaus ist in Fällen, in denen Drittdienstleister beim Tracking als Auftragsverarbeiter eingebunden werden, darauf zu achten, ob diese Dienstleister Daten der betroffenen Personen auch zu eigenen Zwecken verarbeiten (z. B. um eigene Dienste zu verbessern oder Interessensprofile zu erstellen). In diesem Fall – und selbst wenn sich der Drittdienstleister dies nur abstrakt vorbehält – wird der Rahmen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO überschritten.“

Und weiter:

„Zu beachten ist, dass [bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und andere Drittländer] der reine Abschluss von Standarddatenschutzklauseln wie den von der EU-Kommission beschlossenen Standardvertragsklauseln nicht ausreicht.“

Zur offiziellen Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz gelangen Sie hier: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20211220_oh_telemedien.pdf

Die Folge in der Praxis: Google Analytics Tools sind illegal und unbrauchbar.

Falls Sie genug von Gesetzen und Verordnungen haben, finden Sie hier zusammengefasst die vier Punkte, die Google Analytics zum Datenschutzproblem machen:

  • US-Datentransfer
  • Keine Datenhoheit der Websitebetreibenden
  • Cookie-basiertes Verfahren
  • Consent-abhängiges Tracking

Falls Sie noch weiter eintauchen möchten, geben Ihnen die kommenden Absätze einen Eindruck davon, was die Gesetzgebung konkret bedeutet. Nämlich, dass die weit verbreiteten Tracking-Tools von Google Analytics illegal sind. Bei Google Analytics erfolgt die Analyse der personenbezogenen Daten in den USA. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ein Sicherheitsrisiko. In Österreich hat die Datenschutzbehörde bereits klargestellt, dass Google Analytics dort unzulässig ist, da die Verarbeitung der Daten nicht DSGVO-konform ist. Kurz darauf schlossen sich die niederländische und französische Datenschutzbehörde an und untersagten Websitebetreibenden, Tracking Tools von Google Analytics in ihre Websites einzubinden. Folglich ist es nur sinnvoll, diesen Trend zu beobachten und bei der Entwicklung die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz im Hinterkopf zu behalten. Es ist wahrscheinlich, dass sich weitere Landesbehörden dem strikten Verbot anschließen werden. Der US-Datentransfer von Google Analytics stellt an dieser Stelle also eine unüberwindbare Hürde datenschutzkonformen Trackings dar.

Für das Cookie-basierte Verfahren von Google Analytics ist zudem die Einwilligung der User vonnöten. Die Plattform erstellt durch die automatische Anreicherung der Nutzungsprofile mit soziodemografischen Daten umfangreiche Datensätze, weshalb das Tracking consent-abhängig ist. Neben der Abhängigkeit von der Einwilligung der User bestehen auch hier weiterhin datenschutzrechtliche Bedenken, denn selbst mit der Einwilligung, schreibt die Datenschutzkonferenz, dürften „[…] die betroffenen Dienste nicht genutzt, also auch nicht in die Webseite eingebunden werden […]“.

Die Verarbeitung der ermittelten Daten durch Google Analytics erfolgt zudem nicht nur nach Aufträgen, weshalb keine absolute Datenhoheit bei den Websitebetreibenden sichergestellt werden kann. Durch dieses unsichere Verarbeitungsverhältnis steigt die Gefahr eines Data-Leakage und die damit verbundenen negativen Konsequenzen. Weder der Zugriff auf Rohdaten ist über Google Analytics gewährt, noch können tagesaktuelle Daten generiert werden. Das unmittelbare Tracking von Events ist allerdings unverzichtbar für eine erfolgreiche Webanalyse.

Matomo als Alternative?

Matomo als direkter Konkurrent von Google Analytics könnte nun von Websitebetreibenden als Alternative in Betracht gezogen werden. Tatsächlich arbeitet Matomo aber standardmäßig auch mit Tracking-Cookies, wodurch eine eindeutige Identifikation der User möglich ist. Auch hier werden umfangreiche Nutzungsprofile erstellt und die explizite Einwilligung der Website-User muss daher gewährleistet sein. Das Problem dabei: Die Einwilligungsrate der User ist gering und der Datenbestand sinkt dramatisch. Aufgrund von Ad-Blockern werden die Cookie-Banner sogar oftmals sofort blockiert und schließen damit die Einwilligung der User von vornherein aus. Webanalysen dieser Art verlieren also immer mehr an Aussagekraft.

etracker bietet die Lösung.

Da etracker Analytics ohne Cookies auskommt, fällt die ganze Debatte um die Einwilligung der User schlicht und ergreifend weg. Die hohe Ablehnungsrate, welche die Webanalysen, die beispielsweise über Matomo erstellt werden, gefährden, spielt bei etracker keine Rolle. „Aber wie werden denn dann aussagekräftige Daten für meine Webanalyse erhoben?“ fragen Sie sich sicher. Ganz einfach: Aufgrund der datenschutzfreundlichen Voreinstellung von etracker können beim Cookie-losen Verfahren alle Interaktionen auf der Website in gleicher Form wie beim Cookie-basierten Verfahren erfasst werden. etracker setzt dabei auf die Anonymisierung der Daten, bevor überhaupt die erste Datenspeicherung stattfindet. Ein weiterer Grund, weshalb etracker ohne Cookie-Banner auskommt, ist das berechtigte Interesse der Websitebetreibenden, das von der DSGVO berücksichtigt wird. Das berechtigte Interesse bildet die Rechtsgrundlage des Cookie-losen Session-Trackings und ist somit von deutschen Aufsichtsbehörden als nicht einwilligungsbedürftig anerkannt. Das Analysetool etracker Analytics bietet in diesem Zusammenhang sogar eine Vorlage für die Interessensabwägung an. Damit sind die Websitebetreibenden, die eTracker einsetzen, auf der sicheren Seite.

Möchten Websitebetreibende trotz der genannten Vorteile nicht auf Cookies und damit auf die Einwilligung der User verzichten, bietet etracker auch die Möglichkeit des Trackings mit Cookie-basierter Zustimmung. Die Option der Cookie-Aktivierung bei Einwilligung kann dabei mit allen gängigen Consent Management Plattformen verbunden werden.

Da etracker Analytics im Gegensatz zu Google Analytics platt-formneutral ist, sind sowohl Google Ads als auch Microsoft Ads gleichermaßen anbindungsfähig. So können die relevanten Conversion-Daten der User in die jeweiligen Werbeplattformen zurückgespielt werden. Die Anbindung an entsprechende Ads erfolgt über das übersichtliche Dashboard von etracker und beinhaltet keine außergewöhnlichen Nischenfähigkeiten.

Auch der Aspekt des US-Datentransfers, der das Tracking mit Google Analytics datenschutzrechtlich problematisch macht, fällt bei etracker weg. Da sich der Serverstandort in Deutschland befindet und ein Datentransfer in außereuropäische Drittländer nicht erfolgt, basieren die Features von etracker auf den datenschutzrechtlich hohen Standards der DSGVO. Neben der Tatsache, dass der US-Datentransfer im Rahmen von etracker ausgeschlossen ist, werden die Daten ausschließlich im Auftrag der Websitebetreibenden erfasst und nicht anderweitig von etracker genutzt. Die Datenhoheit liegt damit zu 100 % bei den Websitebetreibenden. Der Rohdatenexport ist im Gegensatz zu Google Analytics gewährleistet und auch die Datenaktualität ist ein deutlicher Pluspunkt. etracker stellt eine kontinuierliche Bearbeitungsdauer der Daten von ca. 30 Minuten zur Verfügung.

Aufgrund der Einhaltung der DSGVO wurde die Analyseplattform etracker sogar mit dem Gütesiegel „ePrivacy Seal“ ausgezeichnet. Dieses wird von der unabhängigen ePrivacyseal GmbH dann vergeben, wenn Online- und Mobilangebote einer eingehenden Datenschutzprüfung standhalten.

All in all:

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass etracker in vielerlei Hinsicht die beste Alternative gegenüber Google Analytics darstellt. Hier noch einmal die wichtigsten Vorteile von etracker gegenüber Google Analytics auf einen Blick:

  • etracker kommt ohne Cookies aus und ist damit nicht consent-abhängig.
  • Mit etracker findet kein US-Datentransfer statt.
  • etracker ist DSGVO- und TTDSG-konform und mit dem ePrivacy Seal ausgezeichnet.
  • Die ermittelten Daten werden ausschließlich auftrags-gebunden verarbeitet, womit die Datenhoheit zu 100 % bei den Websitebetreibenden liegt.
  • Websitebetreibende haben Zugriff auf die Rohdaten.
  • etracker bietet eine hohe Datenaktualität mit einer Verarbeitungsdauer von ca. 30 Minuten.

Wie Sie sehen, entsteht durch das Leistungsangebot von etracker eine echte Win-Win-Situation, denn während die Privatsphäre der User geschützt wird, können gleichzeitig aussagekräftige Webanalysen erstellt werden.

 

Wenn Sie noch Fragen zu etracker haben, kontaktieren Sie uns gerne:

Michael Meier

Geschäftsführender Gesellschafter
michael.meier@schindlerparent.de