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Das TTDSG ist in Kraft getreten.
Ein Update zum Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz.
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Das TTDSG ist in Kraft getreten.

Am 1. Dezember 2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz – kurz TTDSG – in Kraft getreten. Es betrifft jede Website, jeden Online-Shop und jede App. Damit betrifft es auch Schindler Parent.

Welche Auswirkungen hat dieses Gesetz auf die Web-Analyse?

§ 25 Abs. 1 TTDSG spielt für die Web-Analyse eine entscheidende Rolle. Er besagt:

„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.2 Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“

Das bedeutet, dass das Gesetz auf der einen Seite die Bestimmungen der europäischen ePrivacy-Richtlinie (aufgeführt in Art. 5 Abs. 3) in nationales Recht umsetzt und auf der anderen Seite mehr Klarheit über die Rechtsprechung des BGHs verschafft. Hierbei geht es nämlich darum, dass Website-Betreibende von allen Besuchenden nicht nur eine aktive, sondern auch eine informierte Einwilligung einholen müssen, sobald die Webseite Cookies oder andere vergleichbare Technologien verwendet. Vor allem wenn diese technisch unter Umständen nicht erforderlich sind.

Folgen einer Nichteinholung der rechtskräftigen Einwilligung.

Falls die Betreibenden einer Website nach dem 01.12.2021 für nicht erforderliche Cookies keine vorschriftsgemäße Einwilligung einholen, müssen sie mit mehreren Bußgeldern rechnen.

  1. Wegen des Verstoßes gegen die DSGVO. Hierbei können Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes oder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro drohen.
  2. Wegen des Verstoßes gegen das TTDSG. Hierbei müssen die Schuldigen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 300.000 Euro rechnen.
  3. Zusätzlich führen nicht vorschriftsgemäße und rechtskräftig gestaltete Cookies Consent Banner dazu, dass Abmahnungen von Verbraucherschützenden und Wettbewerbsteilnehmenden drohen.

Consent Management – unabhängig und standardisiert.

Personal Information Management Services (PIMS) sind im TTDSG vorgesehen. Zukünftig sollen Consent-Einstellungen, die von allen Websites beachtet werden müssen, von den Nutzenden nur noch in anerkannten und zentralen Diensten vorgenommen werden. Das geht mit den fortgeschrittenen „Do-not-Track“-Einstellungen Hand in Hand.

Eine nachhaltige Daten-Strategie ist jetzt gefragt.

Die eher manipulative Aufmachung von Consent-Dialogen ist weder eine legale noch langfristige Herangehensweise für die Aufrechterhaltung einer Basis für datengetriebenes Marketing. Das Landgericht Hessen fällte am 06.12.2021 das Urteil, das den Einsatz von einem Cookiebot untersagt.

Somit sind Lösungen gefragt, die einen consentfreien Einsatz erlauben. Der Web-Analyse-Experte etracker aus Hamburg ermöglicht eine anerkannte und praxiserprobte Lösung. Hierbei gehen Datengewinnung und Datenschutz Hand in Hand. etracker Analytics setzt im Standard nur Cookies ein, die nicht einwilligungspflichtig sind. Dank der datenschutzfreundlichen Verarbeitung bedarf es damit innerhalb der EU auch keine Einwilligung nach der DSGVO. Diese Cookies erfüllen alle rechtlichen Anforderungen und sichern gleichzeitig die Datenbasis für Conversion-Tracking und Web-Analyse.

Das Ergebnis der unabhängig auditierten etracker Analytics:

„[…] Wir halten es aufgrund unserer eingehenden Prüfung für vertretbar, die Datenverarbeitung bei etracker Analytics und etracker Optimiser auch im Hinblick auf das DSK-Papier aus dem März 2019 und das EuGH-Urteil vom 01.10.2019 durch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs.1 lit.f) DSGVO (berechtigtes Interesse) zu rechtfertigen. Im Cookie-less Modus (Standardmodus) ist ein Einsatz von etracker Analytics ohne jedwede Einwilligungspflicht rechtmäßig.“

 

Mehr Informationen gibt es von:

Michael Meier

Geschäftsführender Gesellschafter
michael.meier@schindlerparent.de